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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Dierichs
Druck+Media GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren jeweiligen Vertragspartnern (im
Folgenden: Auftraggeber).

2. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei
denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den
hier vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Lieferung vorbehaltlos ausführt.

4. Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung dieser
vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen.

5. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit
dem jeweiligen Vertragspartner.

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§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Freigabeverpflichtung des Auftraggebers


1. Der Auftragnehmer hält sich grundsätzlich vier Wochen nach Angebotsabgabe an dieses
gebunden, sofern auf diesem kein anderer Zeitraum angegeben wurde.

2. Die Bestellung des Auftraggebers ist eine rechtsverbindliche Erklärung. Der Auftragnehmer kann diese
Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung (auch Telefax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche
Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche zur Angebotsabgabe und späteren
Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorliegen. Mehraufwand aufgrund fehlerhafter Angaben seitens des Auftraggebers, sowie
nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten insbesondere auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber bereits
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen.

6. Korrekturabzüge, Formplots und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen
und druckreif erklärt an den Auftragnehmer zurückzugeben. Sollte der Auftraggeber innerhalb von 7
Kalendertagen nach Absendung des Korrekturabzuges/Formplot der Druckdatei keine Stellungnahme gegenüber
dem Auftragnehmer abgegeben haben, so gilt dieser als genehmigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Bei Änderungen nach Druckfreigabe gehen alle Kosten – einschließlich der Kosten des
Maschinenstillstandes – zu Lasten des Auftraggebers.

7. Der Auftragnehmer behält sich des Weiteren das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem
Patent- und Gebrauchsmustergesetz an ausnahmslos allen Unterlagen vor, die im Rahmen der
Vertragsanbahnung und Auftragsabwicklung dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden. Diese dürfen ohne
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder
Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind kostenfrei und unaufgefordert innerhalb einer
Frist von 14 Kalendertagen an den Auftragnehmer zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben
wird.

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§ 3 Materialbeistellung


1. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem
Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit
der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

2. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung
des Auftrages als ungeeignet erscheint.

3. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber gehen die Abfälle durch
unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdrucke durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen
in das Eigentum des Auftragnehmers über. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen.

4. Soweit der Auftraggeber Matern, Filme, Reinzeichnungen oder Klischees zur Verfügung stellt, werden die
Kosten für die Anfertigung der geeigneten Druckstöcke gesondert berechnet.

5. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt eine Kopie anzufertigen.

6. Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haftet der Auftragnehmer
nur, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

7. Das Werkgut und anderes der Wiederverwendung dienendes Material, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse,
einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörender Restmaterialien, werden nur nach vorheriger
Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Daten und Datenträger werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
archiviert. Wird keine Vereinbarung getroffen und sind die Sachen nicht binnen vier Wochen nach
Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert worden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur einzulagern. Für die Versicherung der
Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.

8. Vormaterial, insbesondere auftragsbezogene Papiersorten und -mengen, werden für einen längeren
Zeitraum bestellt. Falls auf Wunsch des Auftraggebers ein Papiersortenwechsel innerhalb der
Vertragslaufzeit gewünscht wird, hat er etwaige Restmengen zum Einstandspreis zu übernehmen. Das Gleiche
gilt für die Einstellung von Objekten bzw. einzelner Titel.

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§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsgebot, Zahlungsverzug und Aufrechnung

 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen. Die
Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Etwaige
Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht zwingend
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 Kg erhöht
sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 Kg auf 15 %.

4. Die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier
Wochen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die abgegebenen Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen
nachgewiesen.

6. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Nachlässe bedarf
einer gesonderten Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht,
sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Zahlt
der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich
der Nebenkosten gemäß § 4 Ziffer I („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

8. Der Auftraggeber kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom
Auftragnehmer anerkannten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

9. Der Auftragnehmer kann Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anrechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
abzutreten.

11. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder befindet sich der Auftraggeber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug oder werden Umstände bekannt, die die
Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer kann außerdem in
diesen Fällen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung
(Zahlungsverzug) einer vorausgegangenen Lieferung, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
(Druckvertrag) oder einem anderen vorangegangenen rechtlichen Verhältnis (Auftrag) zwischen den
Vertragspartnern beruht. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt,
wenn ein fälliger Saldo zu Gunsten des Auftragnehmers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.

12. Bei eingetretenem Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, noch nicht vorgenommene
Lieferungen und Leistungen solange zurück zu behalten, bis der Auftraggeber entsprechende Sicherheiten
geleistet hat. Bei bereits gelieferter Ware kann die Weiterveräußerung der grundsätzlich unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagt und sofortige Bezahlung verlangt werden.

13. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterial und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

14. Falls der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist, in der er den Ausgleich aller offenen
Rechnungen in voller Höhe zu leisten oder erstrangige Sicherheiten zu stellen hat, fruchtlos
verstreichen lässt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des
Rücktritts hat der Auftraggeber die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten. Die Geltendmachung
weitergehender Schadensersatzansprüche wird davon nicht berührt.

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§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Wird der
Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB liegt nur vor, wenn der Termin
ausdrücklich als Fixtermin oder Fixgeschäft bezeichnet ist. Zudem beginnen Lieferfristen nicht vor
vollständiger Hereingabe eventuell vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung
des Auftrags erforderlich sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ein
Liefertermin ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb des bestätigten Liefertermins versandbereit
ist.

2. Der Auftragnehmer ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist
der Auftragnehmer berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat zu berechnen. Darüber hinaus können – bei nachweislich höheren Kosten – diese dem
Auftraggeber zusätzlich berechnet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle
Ansprüche aus Verzugseintritt.

6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge Verschuldens des Auftragnehmers nicht eingehalten, so hat
der Auftraggeber, vor Geltendmachung weiterer Ansprüche dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu
vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Der Auftragnehmer haftet im Fall des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch nicht mehr als 10 % der vereinbarten Vergütung.

8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der
Auftragnehmer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, so kann der
Auftragnehmer eine 2-wöchige Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadenersatz für entstandene Kosten fordern.

9. Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Belieferung durch den Vorlieferanten, bei
unverschuldeten Störungen im Betriebsablauf, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer
Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die zu Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei den
Zulieferern führen, geraten wir nicht in Verzug. Die Lieferung bzw. Leistung kann über die Dauer der
Behinderung und deren Folgen, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, verschoben werden. Der
Auftraggeber ist bei den oben beschriebene Betriebsstörungen erst dann zu einer Kündigung berechtigt,
wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, frühestens jedoch vier Wochen nach
Eintritt einer oben beschriebenen Betriebsstörung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.

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§ 6 Versand, Verpackung, Lagerung, Versicherung und Gefahrübergang

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für Versand, Verpackung und
Frachtversicherung. Die Frachtkosten richten sich nach den üblichen Kostensätzen bzw. Richtlinien der
einzelnen Frachtanbieter.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 0,3 % Belegexemplare je Signatur einzubehalten. Belegexemplare
dürfen nicht verkauft werden.

3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die für den Transport auszuführende
Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung – unabhängig vom Ort – bereitgestellt worden ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführt oder
fremde Fuhrunternehmer eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Auftragnehmer zusätzlich andere Versandleistungen übernommen hat.

4. Auf Wunsch des Auftraggebers wird seine Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken – jedoch maximal in Höhe des
Auftragswertes – versichert.

5. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

 

 


§ 7 Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten
zum Schluss eines Quartals gekündigt werden.

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§ 8 Mängelgewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die gelieferte bzw. übernommene Ware oder Leistung gemäß § 377 HGB unverzüglich
zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht
offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare (versteckte) Mängel hat der
Auftraggeber nach Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der unverzüglichen
Mängelanzeige kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Etwaige
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach dem Gefahrübergang auf den
Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Beseitigung des Mangels und im
Anschluss die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Auftraggeber muss, soweit er gegenüber
dem Auftragnehmer zur Geltendmachung von Nacherfüllungspflichten berechtigt ist, dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung im angemessenen Rahmen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder
Mangelfolgeschäden, bestehen seitens des Auftraggebers nicht. Ist der Mangel nicht offensichtlich
feststellbar, trägt der Auftraggeber die Kosten der Untersuchung. Der Auftraggeber muss beweisen, dass
die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet war.

3. Der Auftragnehmer muss die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem
Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es
sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen
Leistungsdaten sind zulässig. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original, sowie innerhalb des Auflagendrucks bis zu einer Toleranz nach
Prozess-Standard-Offset des Volltondichtewertes, nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den
Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital-Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Gelieferte
Formplots der Druckdatei, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind
niemals farbverbindlich. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Bei der Adressierungen von Drucksachen wird die Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen bzw.
ist begrenzt auf die tatsächlich nachweisbare Zahl der Fehlexemplare.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig
hohem Kostenaufwand möglich ist. Unverhältnismäßig hoch ist der Aufwand, wenn dieser mehr als 50 % des
Auftragswertes beträgt. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

8. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen werden seitens des Auftragnehmers in keiner Art und Weise
übernommen.

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§ 9 Gesamthaftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.

2.Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
a. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, jedoch in der Höhe begrenzt auf den
typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden, höchstens in Höhe des jeweiligen Auftragswertes, bei
Anzeigereklamationen auf 30 % des Seitenpreises;
b. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, höchstens in Höhe des jeweiligen
Auftragswertes;
c. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers;
d. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
e. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Für Beschädigung oder Verlust von Daten, die dem Auftragnehmer auf elektronischen
Datenübertragungswegen übermittelt werden, wird keine Haftung übernommen. Das Gleiche gilt für
Beschädigung oder Verlust von Filmen, Negativen, Dias, Fotos oder sonstigen Gegenständen oder Vorlagen,
die dem Auftragnehmer zu Verfügung gestellt werden.

5. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache
unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

6. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten nach
schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere
Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet
wurde. Die Beschränkung der Ausschlussfrist gilt nicht im Falle eines grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers oder
im Falle eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens.

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§ 10 Druckinhalte und Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten vor Übersendung daraufhin zu überprüfen, ob der Inhalt
einer daraus herzustellenden Ware / Sendung gegen gesetzliche Bestimmungen (z. B. im Bereich des
Wettbewerbsrechts des Urheber-, Geschmacksmuster-, und Gebrauchsmusterrechts) verstößt oder sonstige
Rechte Dritter verletzt.

2. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die geltenden Strafgesetze und
Jugendschutzbestimmungen beachtet und insbesondere keine rassistischen, pornografischen, obszönen,
beleidigenden Inhalte verbreitet werden.

3. Stellt der Auftraggeber Fotos oder Bilder auf Datenträgern zur Verfügung, so versichert der
Auftraggeber, Inhaber sämtlicher Rechte an den Fotos oder Bildern zu sein und insbesondere keine Rechte
Dritter zu verletzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber – oder eines Dritten –
gelieferte Daten auf ihre inhaltliche Richtigkeit, auf Vollständigkeit oder auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schreib-, Druck- oder Rechenfehler, die in den vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Daten enthalten sind. Der Auftragnehmer ist für fremde Inhalte oder Inhalte des
Auftraggebers, die zur Nutzung bereitgehalten werden, nur dann verantwortlich, wenn er von den Inhalten
Kenntnis erlangt und es technisch möglich und zumutbar gewesen wäre, deren Nutzung zu verhindern. Für
diesen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten aus dem System zu löschen und die weitere
Bearbeitung zu verweigern. Der Auftragnehmer ist nicht für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den
Zugang vermittelt, verantwortlich.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diese geltend machen, wenn und soweit Daten des Auftraggebers und / oder Inhalte eingelieferter
Sendungen oder Waren gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder Rechte Dritter verletzt werden.

6. Wird dem Auftragnehmer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm
gehörendes Schutzrecht untersagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage die
Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte dem
Auftragnehmer die Auftragsausführung nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt, ohne
das daraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden könnte.

7. Dem Auftragnehmer überlassene Zeichnungen, Manuskripte, Muster, Vorlagen, etc., die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach
Abgabe des Angebotes zu vernichten.

8. Dem Auftragnehmer stehen die Urheber und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs-
und Verwertungsrechte an den – oder von einem Dritten im Auftrag des Auftragnehmers erstellten – Formen,
Modellen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und dem Liefergegenstand zu.

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§ 11 Handelsgebrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

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§ 12 Eigentumsvorbehalt und Abtretung

1. Jede Lieferung und Leistung erfolgt unter erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann
auf den Auftraggeber über, wenn alle Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung, sowie
solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, ausgeglichen worden sind. Das umfasst sämtliche
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der
Geschäftsverbindungen.

2. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestehende Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der offenen Forderungen.

3. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware
vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der
Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Wasser und Feuer ausreichend zum
Wiederbeschaffungswert zu versichern.

5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, an dem sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten
hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Kosten für
erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungseinstellung hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

6. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer – unbeschadet der
Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn der Auftragnehmer
den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der
Auftragnehmer das ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7. Falls der Auftragnehmer im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknimmt, erfolgt deren Gutschrift nur
in Höhe des jeweiligen Weiterveräußerungswertes.

8. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer
vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache
des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem
Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.

9. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um
mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die
Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

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§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt
werdenden Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder als
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Hierzu gehören auch Konzepte bzw.
Ideen des Auftragnehmers oder wesentliche Elemente daraus. Soweit es nicht zur Erreichung des
Vertragszwecks erforderlich ist, dürfen derartige Informationen und Erkenntnisse weder aufgezeichnet
noch an Dritte weiter gegeben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Auftraggeber
ist bei der Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften
über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich. Die Daten des zugrunde liegenden Vertrages
werden vom Auftragnehmer am Geschäftssitz zur vertragsgemäßen Abwicklung und zur Durchführung weiterer
Korrespondenz mit dem Auftraggeber gespeichert. Der Auftragnehmer ist befugt, auch sonstige vom
Auftraggeber übermittelte Daten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung und zur
Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers über
dessen gespeicherte Daten Auskunft erteilen und diese berichtigen, löschen oder sperren, falls sie den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere unvollständig oder unrichtig sind.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stimmt der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ausdrücklich
zu.


§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.

3. Gerichtsstand – auch bei Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozessen – ist der Geschäftssitz des
Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen
Geschäftssitz oder Niederlassung zu verklagen.


§ 15 Salvatorische Klausel



Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der
fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Dierichs Druck+Media GmbH & Co. KG (Stand: September 2009)

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§ 1 Vertragsabschluss

1. Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden
nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die
Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet
werden, wir hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen.

2. Verträge aller Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Als Schriftform
gelten auch Telefax und E-Mail. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.

3. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw.
werden nicht gewährt.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen
Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem
Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

5. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf in Werbematerialien und
Referenzlisten auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten Zustimmung
hinweisen.

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§ 2 Preise, Versand, Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw.
Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in
Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine
Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten
zurückzusenden. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht
berührt.

2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des
zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung bzw. Abnahme an der von uns gewünschten
Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.


§ 3 Rechnungserteilung und Zahlung

1. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser,
zuzusenden. Bestellnummer, -datum und Besteller sind in jeder Rechnung anzugeben. Nicht ordnungsgemäß
eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Sofern
nicht ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind, ist für jede Bestellung eine Gesamtrechnung nach
vollständiger Auslieferung zu erstellen.

2. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln unserer Wahl zu den vereinbarten Terminen und sonstigen
Bedingungen an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle. Zahlung erfolgt nach individuell festgelegten
Zahlungsvereinbarungen; falls nichts anderes entweder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30
Tagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung bzw. betriebsfertiger Übergabe und Rechnungseingang.


§ 4 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der
Lieferfrist ist der Eingang der vertragsgemäßen Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle.

2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden
kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich
mitzuteilen.

3. Wenn die vereinbarten Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten
werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer
Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf
Ersatzansprüche.

4. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme
der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf
verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr
verwertbar ist.

5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des
Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum
Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

6. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen
ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

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§ 5 Garantie und Mängelbeseitigung

1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von
ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und
den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den
vorgeschriebenen Funktionen und Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant garantiert und sichert
insbesondere zu, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. Sind im
Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere
schriftliche Zustimmung einholen. Die Garantieverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung
nicht berührt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns
dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen, spätestens
jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung. über- und Unterlieferungen werden grundsätzlich
nicht akzeptiert. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende
Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

3. Während der Verjährungsfrist bzw. -zeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die
Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant
nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl
durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben
unberührt.

4. Kommt der Lieferant seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr
unbeschadet seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In
dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder
durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer
Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt und die Aufwendungen dem
Lieferanten belastet werden, ohne dass hierdurch die Mängelbeseitigungsverpflichtung des Lieferanten
berührt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

5. Die Verjährungsfrist bzw. -zeit beträgt 30 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an
der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen
beginnt die Verjährungsfrist bzw. -zeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung
unserer Einkaufsabteilung genannt wird. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels
und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende
Verjährungsfrist bzw. -zeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise
gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt – über die gesetzliche Hemmung hinaus – die
Verjährungsfrist bzw. -zeit neu.

6. Der Lieferant sichert bei Investitionsgütern die Nachlieferung von Ersatzteilen und Zubehör für die
steuerliche Abschreibungszeit der Produkte zu.

7. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer
Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch
genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom
Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte
bedingt ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Lieferant
wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in noch zu vereinbarender
Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice vorlegen.

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§ 6 Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und
insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen der sonstige
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen
Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu
bewirken.


§ 7 Zeichnungen

Alle Zeichnungen, Daten und sonstigen Gegenstände, die dem Lieferanten für die Herstellung der Ware
überlassen oder von ihm nach unseren Angaben angefertigt worden sind, bleiben unser Eigentum und dürfen
nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind unaufgefordert nach
Erledigung unserer Anfragen oder Bestellungen zurückzuschicken.


§ 8 Kündigung

Bei Daueraufträgen beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 2 Monate zum Quartalsende.

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§ 9 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag an
Dritte weiterzugeben.

3. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird,
nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.

4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung
die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle: für alle übrigen Verpflichtungen beider
Teile Hamm.

5. Gerichtsstand ist Hamm. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
UN-Kaufrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Dierichs Druck+Media GmbH & Co. KG (Stand: April 2009)

 

Rechtshinweis / Datenschutz / Urheberrechte

 

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